Satzung unseres Vereins

Unser Verein bringt Menschen aus verschiedenen Kulturen zusammen und bietet ihnen einen Ort für Begegnung, Austausch, Information und Kreativität. Der Verein fördert die internationale Gesinnung, die Völkerverständigung, die Bildung, die Erziehung, die Kunst, die Kultur und die Hilfe für Verfolgte. Die Satzung des Vereins regelt die Mitgliedschaft, die Organe, die Finanzierung und die Auflösung des Vereins.

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Die Satzung unseres Vereins

Unser Verein bringt Menschen aus verschiedenen Kulturen zusammen und bietet ihnen einen Ort für Begegnung, Austausch, Information und Kreativität. Der Verein fördert die internationale Gesinnung, die Völkerverständigung, die Bildung, die Erziehung, die Kunst, die Kultur und die Hilfe für Verfolgte. Die Satzung des Vereins regelt die Mitgliedschaft, die Organe, die Finanzierung und die Auflösung des Vereins.

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Satzung des Vereins „Haus der Kulturen“

§1 Name und Sitz des Vereins, Eintragung, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen „ Haus der Kulturen“. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung (Nr. 13 AO), die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (Nr. 25 AO), die Förderung der Bildung und Erziehung (Nr. 7 AO), die Förderung von Kunst und Kultur (Nr. 5 AO), die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene (Nr. 10 AO) sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (Nr. 24 AO).
  2. Der Schwerpunkt liegt auf der Förderung eines gleichberechtigten Zusammenlebens in Vielfalt in Düsseldorf durch Maßnahmen,
    1. die der Menschenwürde und der Verwirklichung der Menschenrechte gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR), der Toleranz (im Sinne von Respekt und Anerkennung), der Emanzipation, dem Frieden und der Versöhnung dienen;
    1. die die Teilhabe, den Austausch und die Zusammenarbeit von Migrantenorganisationen untereinander sowie mit anderen Akteurinnen und Akteuren der Integrationsarbeit fördern;
    1. die die Teilhabe, den Austausch und die Zusammenarbeit von Akteurinnen und Akteuren der interkulturellen Kunst- und Kulturszene fördern.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und den Betrieb des „Hauses der Kulturen“ in Düsseldorf als internationalem und interkulturellem Begegnungs-, Bildungs-, Informations-, Veranstaltungs- und Kunst- und Kulturzentrum und als Raum für eigene Aktivitäten und die anderer Vereine, Initiativen, Gruppen und Institutionen, die die in § 2 Ziffer 2 a), b) und c) genannten Ziele verfolgen. Der Satzungszweck wird realisiert durch die unmittelbare Zweckverwirklichung in Form von Veranstaltungen (z.B. Tagungen, Vorträge, Seminare, Lesungen), Bildungs- und Beratungsmaßnahmen sowie Ausstellungen und musikalischen Events. Dabei wird besonderer Wert auf Netzwerkarbeit, Informationsaustausch und Förderung von kooperationen gelegt. Darüber hinaus werden regionale, überregionale und internationale Kooperationen und Austausch mit ähnlichen Häusern angestrebt.
  2. Die Arbeit des Vereins ist überparteilich und überkonfessionell.


§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle im Vereinsregister eingetragenen und gemeinnützigen Migrantenvereine und andere gemeinnützige Organisationen und Vereine mit Sitz oder Standort in Düsseldorf werden, die die in § 2 Ziffer 2 a), b) und c) genannten Ziele des „Hauses der Kulturen“ verfolgen. Mitglieder können nur Einzelvereine werden, keine Verbände.
  2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
    1. Ordentliche Mitglieder können nur juristische Personen sein.
    1. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen sowie juristische Personen sein, die die Ziele nach § 2 Ziffer 2 a), b) und c) unterstützen. Fördermitglieder können keine Gründungsmitglieder sein.
    1. Ordentliche als auch fördernde Mitglieder unterstützen den Verein mit einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahres-Mindestbeitrag und setzen sich für die in § 2 genannten Vereinsziele ein.
    1. Nur ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  1. Über die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch den Vorstand steht dem Bewerber/ der Bewerberin das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsschreibens Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einzulegen, die dann abschließend über das Aufnahmegesuch entscheidet.
  2. Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
  3. Die Mitgliedschaft ordentlicher und fördernder Mitglieder endet:
    1. durch Austritt
    1. durch Ausschluss,
    1. durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit
  1. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
  2. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat, z. B. bei einem groben Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung, Geschäftsordnungen oder die Hausordnung. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn sich das Mitglied trotz Mahnung länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand befindet. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen seinen Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend entscheidet.


§5 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.


§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise bilden.


§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie tritt einmal im Jahr zusammen.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich, per Post oder E-Mail. Zwischen der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse des Mitglieds und dem Versammlungstag muss eine Frist von vier Wochen liegen. Die Beiratsmitglieder werden als Gäste eingeladen.
    Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    1. Satzungsänderungen
    1. die Wahl des Vorstands und der zwei Kassenprüfer/innen
    1. Entlastung des Vorstands
    1. den Einspruch eines Bewerbers/ einer Bewerberin gegen die Ablehnung seines/ ihres Aufnahmegesuchs
    1. den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss aus dem Verein
    1. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    1. Beschluss einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
    1. Bildung und Besetzung von Arbeitskreisen
    1. Auflösung des Vereins und der Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne von §11
  1. Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat eine Stimme. Die Vereinsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch ihre/n gesetzliche/n Vertreter/ in oder durch eine/n von dieser/ diesem benannten Vertreter/in repräsentiert. Mitglieder können ihr Stimmrecht nicht weitergeben. Fördernde Mitglieder und Beiratsmitglieder sind nicht stimmberechtigt, sie haben jedoch Rederecht.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, so ist eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Ladungsfrist und gleicher Tagesordnung einzuberufen. Dies kann nicht bereits mit der ersten Ladung erfolgen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Rechtsfolge ist in der zweiten Ladung hinzuweisen.
  3. Alle Beschlüsse werden, soweit nicht diese Satzung etwas anderes vorsieht, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht berücksichtigt.
  4. Satzungsänderungen, die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge mit Begründung zusammen mit der Einladung und Tagesordnung allen Mitgliedern schriftlich, per Post oder E-Mail zugeleitet wurden.
  5. Nachträgliche Aufnahme von Beschlussgegenständen auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist möglich, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten der nachträglichen Aufnahme zustimmen. Eine nachträgliche Aufnahme ist jedoch unzulässig, wenn Beschlussgegenstand wesentliche Änderungen der Satzung, die Wahl oder die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder die Auflösung des Vereins sind.
  6. Beschlüsse, welche in der Mitgliederversammlung gefasst wurden, sind zum Nachweis zu beurkunden. Es ist somit ein Protokoll anzufertigen. Verantwortlich für die Erstellung des Protokolls wird in der Regel der Schriftführer sein. Das Protokoll wird vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter/in unterzeichnet.


§8 Der Vorstand

Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder in geheimer Wahl gewählt und soll die Breite seiner Mitgliedschaft abbilden. Der Vorstand besteht aus 7 Personen, nämlich aus 2 gleichberechtigten Vorsitzenden (davon mindestens eine Frau), dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassenwart/in und 3 weiteren Vorstandsmitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich, wobei Personen, die das Amt des Vorsitzes bekleiden, nach ihrer Amtszeit eine Amtsperiode aussetzen müssen.
Die zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (davon mindestens eine Frau), die/der Schriftführer/in, die/der Kassenwart/in werden in der Mitgliederversammlung in einzelnen Wahlgängen gewählt. Die drei weiteren Vorstandsmitglieder werden in einem Wahlgang gewählt. Den geschäftsführenden Vorstand bilden 2 gleichberechtigte Vorsitzende (davon mindestens eine Frau), die/der Schriftführer/in und die/der Kassenwart/in. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl eines Nachfolgers/ einer Nachfolgerin im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des/ der Ausgeschiedenen.
Der Vorstand im Sinne von § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind zwei gleichberechtigte Vorsitzende und der/die Kassenwart/in, die den Verein jeweils alleine vertreten.
Der Vorstand übt seine Tätigkeiten ehrenamtlich aus.
Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er führt die Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand bestellt für die Verwaltung des Hauses der Kulturen eine Geschäftsführerin/ einen Geschäftsführer (GF) als besonderen Vertreter im Sinn des § 30 BGB. Ihr/Sein Aufgabenkreis und der Umfang ihrer/seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung in einem Arbeitsvertrag bzw. einer Arbeitsplatzbeschreibung festgelegt. Zu den Geschäftsführeraufgaben gehören insbesondere die Gewährleistung der täglichen Verwaltung des Hauses der Kulturen, die Fach- und Dienstaufsicht über Personal, die Vorbereitung von und Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes und des Beirates einschließlich der Vorbereitung des Wirtschaftsplans, interne Kommunikation und Vernetzung mit den ehrenamtlichen Mitarbeitern im Haus der Kulturen sowie Repräsentationsaufgaben und Öffentlichkeitsarbeit in Vertretung des Vorstandes.
Sollte ein Vorstandsmitglied sich für die Stelle der Geschäftsführung bewerben, endet mit der Bewerbung automatisch ihre bzw. seine Mitgliedschaft im Vorstand.
Vorstandssitzungen werden protokolliert.


§9 Der Beirat

  1. Zusammensetzung
    Der Beirat besteht einerseits aus:
    1. Vertreterinnen und Vertretern
    1. des Amtes für Migration und Integration der Landeshauptstadt Düsseldorf
    1. des Kommunalen Integrationszentrums (KI) Düsseldorf
    1. des Kulturamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf
    1. der/dem Vorsitzenden des Integrationsrates
    1. der/dem Bezirksbürgermeister/in (x – des Stadtbezirks, in dem das Haus der Kulturen verortet sein wird)
      und in gleicher Maßen aus:
  2.  
    1. Vertreterinnen und Vertreter des öffentlichen Lebens, der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Kultur.
      Der Vorstand und die Verwaltung entwickeln hierfür einvernehmlich Vorschläge, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  3. Aufgaben
    Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich, möglichst halbjährlich. Der Beirat begleitet das „Haus der Kulturen“ in Düsseldorf in seiner Arbeit als gemeinsamer interkultureller Raum für die Gestaltung einer lebenswerten Zukunft aller in Düsseldorf lebenden Bürgerinnen und Bürger. In dieser Zielsetzung berät und unterstützt er den Verein. Der Vorstand und die Geschäftsführung sind bei der Sitzung anwesend und berichten über ihre Arbeit.


§10 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung ist quartalweise durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Prüfer/innen vorzunehmen. Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt zwei Jahre. Die Vorlage des Berichts der Prüfer/innen ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstands.


§11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf zwecks ausschließlicher Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung.


§12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage nach Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung am 14. September 2019 in Kraft.


§13 Änderung der Satzung

Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt gewünscht werden und keinen wesentlichen inhaltlichen Bezug haben, können vom Vorstand durchgeführt werden. Im Übrigen gilt § 7 Ziffer 7. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.